Das Dingelstädter Marktrecht
Wenn heute wöchentlich in Dingelstädt Markttage sind, so ist das nichts Besonderes mehr. Ohne große Formalitäten können die Händler ihre Waren anbieten und verkaufen, nachdem sie das Standgeld bezahlt haben. Außerdem kann man ja alles, was die „fliegenden Händler“ anbieten, heute auch in den Geschäften einkaufen oder im Internet bestellen. Ein herausragendes oder bemerkenswertes Ereignis ist also so ein Markttag nicht mehr.
Das war aber in früherer Zeit ganz anders. Jahrmärkte abhalten zu dürfen, war ein Privileg, dass meistens erst nach langjährigen Bemühungen, vor allem auch gegen den Widerstand der Orte in der näheren Umgebung, die dieses Recht schon hatten, erstritten wurde. In Dingelstädt hat dieser Kampf um das Marktrecht fast 50 Jahre gedauert, bis das Privileg zur Abhaltung von zwei Jahrmärkten endlich am 20. Oktober 1607 durch Kaiser Rudolf II. erteilt wurde.
Aus dem Jahre 1560 datiert die erste Anfrage des Schulzen und der Vormünder an den Mainzer Erzbischof, ob „Seine Kurfürstlichen Gnaden wohl geneigt seien, ihnen eine Jahrmarktserlaubnis zu erteilen“. Aus Mainz kommt die Antwort, dass der Kurfürst geneigt sei, nach entsprechender Prüfung der Sachlage, sich bei der Kaiserlichen Majestät für die Sache einzusetzen.
Die Dingelstädter erbitten sich daraufhin 4 Jahrmärkte, und um von vornherein Streitigkeiten mit den Städten Heiligenstadt und Duderstadt aus dem Weg zu gehen, schlagen sie Termine vor, an denen in diesen Städten keine Jahrmärkte stattfinden.
Der Kurfürst holte daraufhin eine Stellungnahme bei dem Vogte auf dem Gleichenstein ein. Dieser berichtet, dass es den umliegenden Orten zu großem Schaden gereichen dürfte, wenn Dingelstädt das Marktrecht verliehen würde. Besonders wehrten sich aber die Städte Duderstadt und Heiligenstadt gegen das Ansinnen der Dingelstädter. So schrieb der Heiligenstädter Rat in seiner Beschwerdeschrift, der Kurfürst möge doch dem Gesuche der Dingelstädter nicht willfahren, da es nicht erhört sei, dass in einem Dorfe Jahrmarkt gehalten werde; es sei billig, dass zwischen Dörfern und Städten ein Unterschied sei. Auf Grund dieser Stellungnahmen wurde das Dingelstädter Gesuch vorerst abgewiesen.
Die Dingelstädter ließen den Landesherren mit ihren Jahrmärkten einstweilen in Ruhe und führten umso hartnäckiger den Rechtsstreit mit den Städten um die Braugerechtigkeit. Nachdem in 1. Instanz dieser Rechtsstreit im Jahre 1579 gewonnen war, kamen sie aber auf ihr Gesuch um die Abhaltung von vier Jahrmärkten zurück. Einem Bittgesuch an Kurfürst Daniel vom 8. September 1580 legen sie gleich ein Schriftstück an den Kaiser bei, um den Kurfürsten der Mühe zu entheben, selbst einen Bericht abfassen zu müssen.
Als Gründe für die Verleihung des Marktrechts geben der Schultheiß und die Vormünder an, dass Dingelstädt unverschuldet durch Fehdschaften und darauf erfolgtem Brand und durch unaussprechlich große Gewässer in äußerste Not und verderblichen Schaden gestürzt wurde. Durch die Abhaltung der Jahrmärkte versprechen sie sich eine Verbesserung ihrer misslichen Lage.
Das war aber noch nicht das letzte Gesuch. Viele Schreiben und ablehnende oder vertröstende Antworten folgten noch, ehe endlich die Kaiserliche Urkunde eintraf, in welcher Gieboldehausen und Dingelstädt zu Marktflecken erhoben wurden. Diese Urkunde wurde durch Kaiser Rudolf II am 20. Oktober 1607 in Prag ausgestellt und gestattete die Abhaltung von jährlich zwei Märkten in Dingelstädt, und zwar auf dem Gertrudentag (17.3.) und am Sonntag nach der Geburt Johannes des Täufers (24.6.). Ein weiteres Anzeichen für die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage Dingelstädts, war die Bestätigung der Zunftordnungen der Bäcker, Knochenhauer (Fleischer), Schuhmacher, Leineweber, Wollweber und Schmiede im Jahre 1611. Mit dem Ausbruch des 30-jährigen Krieges und der fast völligen Zerstörung Dingelstädts im Jahre 1632 wurde diese Entwicklung aber wieder unterbrochen.
Am 13. November 1662 wurde Dingelstädt die Abhaltung eines 3. Marktes auf den St. Nikolaustag (6.12.), diesmal mit Zustimmung der Städte Heiligenstadt und Duderstadt, gewährt. Kurz vor der Aufhebung des Mainzer Kurstaates erhielt der Ort auch noch einen vierten Markt auf den Michaelstag. Der Landesherr gestattete, dass ab diesem Zeitpunkt jeder Markt zwei Tage dauern sollte, und am zweiten Tag ein Viehmarkt abgehalten werden konnte.
Bis zum Jahre 1828 wurden die Krammärkte auf der „Langen Gasse“, (später „Lange Straße“, noch später „Wilhelmstraße“ und heute „Geschwister-Scholl-Straße“ genannt) bei der Pfarrkirche durchgeführt. Der Viehmarkt wurde außerhalb des Ortes, im Stadtgraben abgehalten. Die Bezeichnung „Stadtgraben“ findet man in den Akten schon vor der Stadterhebung Dingelstädts!
In der Preußenzeit wurden die Zuständigkeiten säuberlich getrennt; und da die Dingelstädter Hauptstraße als Durchgangsstraße nun dem Königlichen Chausseefiskus unterstand, hatten die Dingelstädter über ihre eigen Hauptstraße nichts mehr zu sagen, und die Königliche Regierung befahl, den Markt anderswo abzuhalten. So sehr sich der damalige Schulze Dr. Raimund Strecker auch dagegen sträubte, die Regierung blieb bei ihrer Anordnung und bestimmte am 1. Dezember 1828 die Straße „auf und hinter dem Anger“ auf Vorschlag des Bauinspektors Schönemann als Standort für die Jahrmärkte. Nach dem großen Brande vom 15. April 1838 wurde bis zur Beseitigung des Brandschuttes auf dem Anger die Abhaltung der Märkte am alten Standort wieder erlaubt. Der Gertruden- und Nikolai-Markt wurde, auch nach der Beseitigung des Brandschuttes am Anger, weiter in der Hauptstraße abgehalten, während die beiden anderen Märkte auf dem Anger stattfanden. Erst nach der Stadternennung am 14. Februar 1859 wurden dann die Jahrmärkte auf Drängen der Regierung, gegen den Wunsch der Bürger und mehrerer Stadtverordneter, endgültig wieder auf den Anger und die angrenzende Lindenstraße gelegt.
Nach den Unterlagen der Stadt im Kreisarchiv wurden die Märkte bis zum 1. Weltkrieg in dieser Form abgehalten.
Um einen Eindruck von den Geflogenheiten und dem Umfang eines solchen Marktes zu haben, anschließend die Marktordnung für die Gemeinde Dingelstädt aus dem Jahre 1853:
Marktordnung für die Gemeinde
Dingelstädt 1853
gedruckt bei Carl August Knacker.
Einleitung.
Die nachfolgende Marktordnung tritt vom Tage ihrer Publikation an dergestalt in Kraft, daß neben derselben nur die allgemeinen Gesetze zur Anwendung kommen und eine Berufung auf abweichende besondere Anordnungen nicht Statt findet.
Abschnitt I.
Von den Märkten überhaupt.
§. 1.
es finden jedes Jahr Vier Jahrmärkte statt.
Die Jahrmärkte sind:
a. der erste am Montag nach Gertrudis,
b. der zweite am Montag nach Petri und Pauli,
c. der dritte am Montag nach Michaelis,
d. der vierte am Montag nach Nicolai.
Sollten Gertrudis, Michaelis und Nicolai auf einen Montag fallen, so findet der Markt an diesen Tagen Statt; fällt Petri und Pauli aber auf einen Montag, so ist der Markt acht Tage früher oder später abzuhalten.
A. Krammarkt.
Platz und Dauer.
§. 3.
Der Krammarkt wird auf dem Anger, an der langen Straße und auf den anstoßenden Plätzen abgehalten. er dauert jedesmal zwei Tage, vom Montage früh bis Dienstag Abend.
Buden=Ordnung.
§. 4.
Jeder Verkäufer erhält auf vorherige Anmeldung von dem Marktmeister einen angemessenen Platz zur Aufstellung seiner Bude oder Auslegung seiner Waaren angewiesen.
§. 5.
Alle Diejenigen, welche mit gleichen Waaren handeln, sollen in einer Reihe an einander, oder in zwei Reihen einander gegenüber stehen, die Reihenfolge für jeden Markt wird durch das Loos bestimmt.
§. 6.
Soweit der Markt hinter dem s. g. Anger abgehalten wird, sind alle Buden dicht aneinander schließend in fortlaufenden parallelen Reihen so aufzustellen, daß der Zwischenraum oder die Straße zwischen den Reihen wenigstens 10 Fuß breit bleibt; soweit der Markt aber an der langen Straße abgehalten wird, sind die Buden so aufzustellen, daß in die bewohnten Häuser zum Eingange ein hinlänglicher Raum offen bleibt.
Auch die quer durch den Marktplatz führenden Gassen und Wege von den Seitenstraßen her, sind ganz frei zu lassen, damit die Verbindung mit den Hauptstraßen erhalten werde.
Aufstellung von Wagen und Verkauf von denselben wird an den Markttagen auf dem Marktplatze nur soweit gestattet, als dadurch der übrige Verkehr nicht gehemmt wird.
Die zum Gütertransport bestimmten leeren Wagen sollen an den dazu besonders anzuweisenden Stellen aufgefahren werden.
§. 7.
Eine gewöhnliche Marktbude darf nicht über 12 Fuß lang sein. Die Tiefe darf nicht so groß sein, daß hemmende Vorsprünge eintreten und bleibt dieselbe bei Schnittwaaren auf 6 Fuß, bei Buden für andere Waaren auf 4 Fuß beschränkt.
Zur Aufstellung von Schaubuden für Kunstleistungen, Menagerie ec. bedarf es besonderer polizeilicher Genehmigung.
§. 8.
Vermehrt sich eine Klasse der Handeltreibenden, so muß die folgende Reihe so weit vorrücken, daß Zwischenraum zur Aufstellung der für erstere erforderlichen mehrern Buden bleibt.
§. 9.
Tische mit nicht zusammen gehörenden Waaren sind, wo es der Raum gestattet, zwischen den Budenreihen, sonst an den Ecken aufzustellen.
Körbe mit Obst, Flachs und Leinwand können mit Genehmigung der Hausbesitzer, auch an den Häusern aufgestellt werden. Auch den Bäckern und Fleischern soll auf Ansuchen gestattet werden, wo es angeht, vor die Häuser auf den Bürgerstieg zu treten.
§. 10.
Diejenigen, welche ihre Waaren auf die Erde stellen, z.B. Händler mit irdenem Geschirr= und Holzwaaren, sollen besondere freie Räume an den Enden des Marktplatzes, wo ihre Waaren keiner Beschädigung ausgesetzt sind, angewiesen erhalten.
Sollten Gründe eintreten, diese Ordnung der Plätze zu ändern, so kann dies von der Communal=Behörde jederzeit geschehen. Es bleiben jedoch alle übrigen Bestimmungen auch dann in Kraft, und werden für die Ordnung auf den neuen Plätzen angewendet.
§. 11.
Die Buden dürfen schon am Sonntage vor dem Markte des Nachmittags nach beendigtem Gottesdienste auf dem Marktplatze errichtet werden, und über Nacht stehen bleiben. Dienstag Abend sind sie aber sämtlich wieder wegzuschaffen, auch die Stellen gehörig zu säubern.
§. 12.
Jeder soll für dieselbe Waare in der Regel nur eine Bude haben. Eine zweite, jedoch nicht mehr, kann dann bewilligt werden, wenn jeder Verkäufer schon eine Stelle erhalten hat und sonstige Anstände nicht eintreten. Ob jemand diese zweite Bude selbst besorgen oder durch seine Angehörigen versehen lassen will, macht keinen Unterschied.
Bei Besetzung der Stellen wird als abwesend Jeder betrachtet, der sich am ersten Markttage für die beiden Wintermärkte Morgens bis 9 Uhr, für die beiden Sommermärkte Morgens bis 7 Uhr nicht gemeldet hat. Ein später Erscheinender muß, mit jeder beliebigen vom Marktmeister ihm anzuweisenden Stelle für den zeitigen Markt zufrieden sein.
§. 13.
Jeder Handeltreibende, der den Markt besucht und eine Stelle benutzt, muß dafür ein nach dem Tarif vom 8ten November 1852 zu bemessendes Stätte= oder Standgeld erlegen.
Dasselbe wird vom Marktmeister am ersten Tage eines jeden Marktes eingesammelt.
Wer den Markt erst am zweiten Tage bezieht, muß das Standgeld nicht nur ebenfalls ganz erlegen, sondern dasselbe auch unaufgefordert abliefern.
§ 14.
Das Marktstandsgeld unterliegt der Einziehung im Wege der administrativen Exekution.
Marktwache
§. 15.
Die Bewachung der auf dem Marktplatz über Nacht stehen bleibenden Buden und Güter besorgt der Polizeidiener und die Nachtwächter, deren sich jeder bedienen kann, der es nicht vorzieht, mit polizeilicher Genehmigung, eigene Wächter anzunehmen. Diese Marktwächter haften für die ihnen zur Bewachung anvertrauten Buden und Güter nach den allgemeinen Landesgesetzen.
§. 16.
Es bleibt den Handeltreibenden überlassen, sich wegen der Entschädigung für den Wachdienst mit den Wächtern zu einigen.
In Mangel anderweiter Verabredung sind für einen Markt zu zahlen:
A. Von leeren Buden:
1) bei einer Länge von 6 Fuß 1 Sgr. – Pf.
2) wenn sie nicht über 12 Fuß lang 1 Sgr. 3 Pf.
3) bei größeren Buden 1 Sgr. 6 Pf.
B. Von Buden, worin Waaren in Kisten verpackt stehen:
4) das Doppelte der vorbestimmten Sätze.
Zur Bewachung in verschlossenen Kisten nicht verpackter Waaren sind die Wächter nicht verbunden.
B. Viehmarkt
§. 17.
Der Viehmarkt, welcher hauptsächlich für den Pferdehandel bestimmt ist, findet nicht vor den Gasthöfen und auf den Straßen Statt, sondern außerhalb dem Orte im Stadtgraben. Er dauert einen Tag und zwar während des Dienstags, des je zweiten Jahrmarktstages.
§. 18.
Das Vorführen und Vorreiten der Thiere kann mit Beachtung der gehörigen Vorsicht auf dem Marktplatze ungehindert geschehen.
Abschnitt II.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 19.
Auf die von außerhalb zum Markt gebrachten Gegenstände des Marktverkehrs finden die §§. 80. und 81. der Allgemeinen Gewerbe=Ordnung vom 17. Januar 1845 Anwendung, welche bestimmen:
§ 80. Gegenstände, welche an sich zum Marktverkehr gehören und von außerhalb zum Marktort gebracht werden, dürfen an Markttagen an keinem anderen, als den für den Markt bestimmten, von der Ortsbehörde in genügendem Umfange anzuweisenden Plätzen, auch nicht vor oder in den Thoren gekauft werden.
§. 81. Von der Bestimmung des §. 80. sind diejenigen Gegenstände ausgenommen, welche täglich zum Verkauf in Häusern und auf Straßen umhergetragen werden dürfen (§. 86). Auch bleibt der Verkauf aus besonderen Localen zulässig.
Nur auf besonderes Verlangen Einzelner dürfen die Händler Gegenstände in die Häuser zu Kauf tragen.
§. 20.
Spiele um Geld werden auf dem Markt nicht geduldet, und verfallen Diejenigen, welche von solchen Spielen ein Gewerbe machen, den Strafgesetzen.
Dagegen kann auf besonderes Nachsuchen Backwerk, Glas= und Porzellan-Waaren und andere Kleinigkeiten des Vergnügungshalber auszuwürfeln oder auf andere Weise auszuspielen, gestattet werden.
§. 21.
Keiner soll dem anderen in den Handel fallen, d.h. so lange ein Käufer noch mit dem Verkäufer im Handel über einen bestimmten Gegenstand begriffen ist, soll kein anderer dazwischen treten, und den Käufer durch höhere Gebote abzudringen oder durch Anbietung wohlfeiler Waare wegzulocken suchen.
Ein Handel ist als abgebrochen zu betrachten, so bald der Kauflustige die Bude, vor welcher, oder die Stelle, auf der unterhandelt wurde, verlassen hat.
§. 22.
Wer verdorbene oder verfälschte Getränke oder Eßwaren feil hält, verfällt in die §. 345. des Strafgesetzbuchs angedrohte Strafe.
Die Orts=Polizei=Behörde ist befugt, dergleichen Waaren sofort mit Beschlag zu belegen.
Abschnitt III.
Markt-Polizei
§. 23.
Den marktpolizeilichen Anordnungen hat Jedermann, vorbehaltlich der Beschwerde, unbedingt Folge zu leisten.
§. 24.
Streitigkeiten zwischen den Markt-Besuchenden sind auf Grund dieser Markt-Ordnung und der Allgemeinen Gesetze durch die Orts=Polizei=Behörde vorbehaltlich des Rechtsweges zu entscheiden.
§. 25.
Die von Buden besetzten Plätze, sowie die für den Marktverkehr bestimmten Räume, sind während der Marktzeit für den gewöhnlichen Verkehr gesperrt, und darf Niemand daselbst reiten oder fahren.
Abschnitt IV.
Strafen
§. 26.
Alle Uebertretungen diese Markt=Ordnung werden nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gewerbe=Ordnung §. 187. mit Geldbuße bis 20 Thaler oder verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft, insofern nicht durch die Bestimmungen des Starfgesetzbuchs, insbesondere die §§. 241. 242. und 243. eine härtere Strafe verwirkt sein sollte.
Dingelstädt, den 8. November 1852.
(L. S.)
Der Gemeinde=Vorstand
Schweikert. Degenhart.
Vorstehende Markt-Ordnung für den Marktflecken Dingelstädt wird hierdurch auf Grund der §§. 84. und 187. der Gewerbe=Ordnung vom 17. Januar 1845 genehmigt.
Erfurt, den 23. März 1853.
(L. S.)
Königliche Regierung, Abthl. des Innern.
Volk.
Tarif
nach welchem die Markt= und Standgelder auf dem Markt zu Dingelstädt zu entrichten sind.
Es darf nicht mehr verlangt werden als ein Silber=Pfennig für den Quadratfuß Raum während des Marktes |
Q Fß. |
— |
Sgr. |
Pf. |
a) an Standgeld für 2 Markttage: |
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1. eine ganze Bude, welche die Länge einer Diele hat (12 Fuß) |
48 |
zahlt |
4 |
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2. eine Bude von 6 Fuß Länge, sowie von Tischen und offenen Ständen |
24 |
„ |
2 |
— |
3. Waaren, welche nicht in Buden, sondern auf der Erde aufgestellt wird |
1 |
„ |
— |
1 |
b) Für Wagen ec. und Vieh: |
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1. ein Wagen oder zweirädriger Karren gilt für |
12 |
„ |
1 |
— |
2. eine Schubekarre oder Handwagen |
4 |
„ |
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4 |
3. ein Tragkorb oder Reff |
2 |
„ |
— |
2 |
4. ein Pferd, Rindvieh |
6 |
„ |
— |
6 |
5. ein fettes oder überjähriges Schwein |
4 |
„ |
— |
4 |
6. ein Schaaf oder Ziege |
3 |
„ |
— |
3 |
Bemerkungen zu 5 und 6.
Befinden sich diese Thiere auf Wagen, in Kisten, in Bauern, Körben, auf Tischen und dergleichen, so wird die Gebühr nur davon, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl entrichtet; für Buden, Tische, Körbe wird nach Maaßgabe des Flächenraums, welchen sie einnehmen (nach Quadratfuß berechnet) entrichtet.
Ueberragt der Umfang der Waaren die Auflage, auf der sie sich befinden, so wird nach dem Umfange der erstern die Gebühr bemessen. Ist Vieh, welches die Waare heranführt kein Gegenstand des Verkaufs, so kann keine Gebühr verlangt werden.
Dingelstädt, den 8. November 1852
(L.S.)
Der Gemeinde=Vorstand.
Schweikert. Jäger.
Interessant ist auch, dass in dieser gedruckt vorliegenden Marktordnung schon die Schreibweise „Dingelstädt“ verwandt wurde, obwohl die Stadterhebung ja erst im Jahre 1859 erfolgte und nach bisherigen Veröffentlichungen immer davon ausgegangen wurde, dass erst mit der Ernennung zur Stadt die Schreibweise von „e“ in „ä“ geändert wurde! Bisher habe ich in den Akten kein offizielles Schreiben gefunden, das Auskunft über die Änderung der amtlichen Schreibweise gibt. Sowohl weit vor diesem Zeitpunkt, als auch bis weit ins 20. Jahrhundert hinein, findet man in Urkunden und amtlichen Schreiben und auch im „Obereichsfelder Kreisanzeiger“ alle drei Schreibweisen mit „ae“, „e“ und „ä“!
Quellen: Akten der Stadt Dingelstädt im Kreisarchiv;
Aloys Schaefer: Geschichte der Stadt Dingelstädt, 1926
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